Ständerat: Herbstsession 2000; 26.09.00

Bundesgesetz über den Konsumkredit. Änderung

Ganze Dabatte zu diesem Geschäft

Leuenberger Ernst (S, SO): Auf Pump leben, so habe ich als kleiner Junge gelernt, sei nichts Gutes. Hier schaffen wir ein Gesetz, das die Pumperei regeln soll. Ich habe mir, eigentlich ungeziemend, einige Gedanken gemacht, wie man diese Geschichte konservativ regeln könnte: Man könnte sagen, die Pumperei finde überhaupt nicht statt. Die Kommission und der Bundesrat wollen davon aber nichts wissen. Ich habe mir dann überlegt, ob es eine liberale Variante gäbe, diese Frage zu regeln. Ich habe mir überlegt, dass man den Gläubigerschutz eigentlich so tief fahren könnte, dass die Kredit Vermittelnden so vorsichtig würden, dass es zu all diesen Fällen, die als wenig in der Zahl beschrieben worden sind, gar nicht erst kommt - der Markt könnte diese Geschichte also durchaus regeln. Auch eher liberal denkende Persönlichkeiten in der Kommission und anderswo haben von diesem Modell aber eigentlich nicht besonders viel wissen wollen - so dass wir, wie der Kommissionspräsident dies vorzüglich ausgeführt hat, nun zwischen den Anliegen der mündigen Bürgerin, des mündigen Bürgers und des Konsumentinnen- und Konsumentenschutzes die mittlere Mitte suchen. Hier, in der Kammer der Kantone, möchte ich Ihre Aufmerksamkeit auf ein einziges Problem lenken, das für mich eigentlich das entscheidende ist: Wir haben festgestellt, dass es eine Reihe von Kantonen gibt, die auf diesem Gebiet Handlungsbedarf ausgemacht haben, der über das hinausgeht, was der Bund bisher geregelt hat. Auf Anregung, so sage ich einmal vorsichtig, der Kredit vermittelnden Institutionen ist der Bund dann hingegangen und hat gesagt, nun brauchten wir eine einheitliche Regelung. Ich schmunzle ein wenig, wenn verschiedene Rednerinnen und Redner in der Kammer der Kantone sagen, einheitliche Regelungen in diesem Land seien das A und das O - in anderen Zusammenhängen werde ich mich mit einer gewissen Lust daran erinnern. Wir haben uns nun die Frage zu stellen - diesbezüglich gibt es von meiner Seite grosse Fragezeichen anzubringen -, auf welchem Schutzniveau eine einheitliche gesamtschweizerische Regelung anzustreben ist, wenn man denn eine solche anstrebt: auf einem Schutzniveau, das unter dem Niveau jener Kantone liegt, die bereits eigenständige Regelungen vorgesehen haben? Oder müsste das Schutzniveau nicht auf das Niveau dieser fortgeschrittenen Kantone angehoben werden, um dieser kantonalen Initiative, die da und dort ergriffen worden ist, Rechnung zu tragen? Fortgeschritten hat nichts mit politisch rechts oder links zu tun, zu den Fortgeschrittenen gehören z. B. der Kanton Bern, aber auch andere Kantone, die sich gegen das Attribut fortschrittlich wehren würden. Wir haben nun also diese Frage zu beantworten, und Sie werden mit Leichtigkeit feststellen, dass ich mir mit Minderheitsanträgen superprovisorisch und präventiv die Freiheit genommen habe zu sagen, weiter gehende kantonale Regelungen seien vorbehalten. Wir werden im Verlauf der Gesetzesberatungen dazu Stellung nehmen müssen. Mir jedenfalls liegt daran, Ihnen hier in Erinnerung zu rufen, dass jene Kantone, die weiter gehende Schutzbestimmungen erlassen haben, das nicht einfach aus einer Laune heraus getan haben, sondern dass man in jenen Kantonen - ich kenne die Verhältnisse im Kanton Bern ein bisschen - Überlegungen sozialpolitischer Art angestellt hat und sich auch ganz brutal gefragt hat, was die Schuldensanierung all jener unglücklichen Menschen, die sich in dieser Schuldenfalle des Pumpwesens verfangen haben und irgendwie hängen geblieben sind, den Kanton und die Gemeinden an Sozialleistungen eigentlich kostet. Ich denke, das ist ein ganz wichtiger Aspekt; das muss unser Verhalten prägen, wenn wir das Schutzniveau bestimmen. Ich trete auf diese Vorlage ein. Ich hoffe, dass wir in einigen wenigen Punkten, wo Minderheitsanträge vorliegen, die ich gerne unterstütze, noch eine Verbesserung dieser Vorlage schaffen. Wie bereits gesagt: Ich behalte mir vor, Ihnen allenfalls im Verlauf der Beratungen zu beantragen, dass weiter gehende kantonale Regelungen eben doch noch bestehen bleiben dürfen, wenn denn das Schutzniveau, das hier gewählt wird, allzu tief ausfallen sollte.

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