Ständerat: Herbstsession 2000; 26.09.00

Bundesgesetz über den Konsumkredit. Änderung

Ganze Dabatte zu diesem Geschäft

Leuenberger Ernst (S, SO): Ich habe schon beim Eintreten gesagt, dass wir hier in der Ständekammer besonders sorgfältig die Frage prüfen müssen, wann die Voraussetzungen gegeben sind, damit wir bei Artikel 19 Absatz 1 so strikt festhalten können: "Der Bund regelt die Konsumkreditverträge abschliessend." Es ist in der Debatte auch vom Kommissionssprecher und anderen Sprechenden betont worden, dass in mehreren Kantonen in den letzten Jahren Regelungen bzw. Gesetze zum Gegenstand "Konsumkredit" mit einer starken konsumenten- und konsumentinnenschützerischen Seite entstanden sind. Wir haben nun zu beurteilen: Können wir - ich sage es nochmals: als Ständekammer - jenen Kantonen, die das Heft in die eigene Hand genommen und Regelungen getroffen haben, die weiter gehen als jene, wie sie in diesem Rat und zuvor zum guten Teil im Nationalrat getroffen worden sind? Können wir diesen Kantonen nun sagen: Fertig lustig, eure Regelungen widersprechen jetzt Bundesrecht und sind nicht mehr möglich!? Aufgrund auch der heutigen Debatte - erinnern Sie sich an unseren etwas erstaunlichen Beschluss zum Höchstzinssatz - sehe ich für meinen Teil als normalerweise nicht allzu föderalistisch Gesinnter keine Veranlassung, dass der Etat central den Kantonen, die das Heft in die eigene Hand genommen haben, dieses jetzt aus der Hand schlagen soll. Deshalb beantrage ich Ihnen, in Artikel 7 und in Artikel 19 das geltende Recht stehen zu lassen. In Artikel 7 soll es also weiterhin heissen: "Strengere gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten bleiben vorbehalten." Bei Artikel 19 soll entsprechend weiter gehendes kantonales Recht vorbehalten bleiben. Ich bitte Sie, diese Minderheitsmeinung mindestens ernsthaft in Erwägung zu ziehen.

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